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Unsere Satzung 
Kontakt / Impressum |
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| Die Satzung der "Freunde der Stadtbibliothek Darmstadt e.V." |
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Name und Sitz | Zweck | Mitgliedschaft | Geschäftsjahr | Mittel des Vereins
Organe des Vereins | Der Vorstand | Mitgliederversammlung | Auflösung |
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde der Stadtbibliothek Darmstadt", sein Sitz ist Darmstadt. Er ist beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er - auch mit Hilfe von Spenden - die Stadtbibliothek als Kultur-, Bildungs- und Informationseinrichtung fördert.
2) Er bemüht sich im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek, die Belange dieser (Einrichtung) verstärkt ins Bewußtsein der Bürger zu heben.
3) Er will zum Nutzen der Bürger ihren Leistungsstand, ihre Unterbringung und technische Ausstattung verbessern sowie ihr Veranstaltungsprogramm erweitern.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede an der Stadtbibliothek interessierte natürliche oder juristische Person werden.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
- durch Ausschluß, der durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.
- durch Tod des Mitgliedes oder Erlöschen der juristischen Person.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Gerichtsstand ist Darmstadt.
§ 5 Mittel des Vereins
1) Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Rechnungsprüfer
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand wählt sich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister aus seiner Mitte.
3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann sich einer Geschäftsstelle bedienen.
4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann er seine Beschlüsse auch schriftlich fassen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung muß jährlich mindestens einmal stattfinden. Der Vorstand lädt dazu unter der Vorlage einer Tagesordnung ein, die den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zugestellt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und den Bericht der beiden Rechnungsprüfer entgegen. Die Mitglieder wählen nach jeweiliger Entlastung den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer.
3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt, ausgenommen Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4) Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6) Dem Direktor der Stadtbibliothek ist eine Kopie des Protokolls zuzuführen.
7) Der Direktor der Stadtbibliothek hat das Recht, an allen Versammlungen als nicht stimmberechtigter Gast teilzunehmen.
§ 9 Auflösung
1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt zwecks Verwendung für die Kultur-, Bildungs- und Informationsarbeit der Stadtbibliothek Darmstadt.
Diese Satzung wurde am 21.06./10.10.1989 errichtet und auf Grund einer Vorgabe des Finanzamtes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung am 03.04.2001 geändert. |
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gez. Elisabeth Edschmid
gez. Irmgard Sanders
gez. Prof. Dr. Klaus Doderer
gez. Maria Anna Schönicke
gez. Traute Clemm
gez. Dr. I. Walter
gez. Eva Schlegel
gez. Heinrich Frotscher
gez. Dirk Schellenberger
gez. Ingrid Doderer |
Eingetragen unter Nr. 1, Blatt 2151
am 11.01.1990
Amtsgericht Darmstadt
- Registergericht - |
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